Gemeinnütziger Verein „Bürger für Bürger“ in Lüdinghausen

 

Satzung

 

Präambel

 

„Freiwillig. Etwas bewegen.“ so lautet das Motto des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit 2011 in Deutschland. Dieser Leitspruch kann auch zur Charakterisierung der Ziele des gemeinnützigen Vereins „Bürger für Bürger“ in Lüdinghausen verwendet werden und ist ein Ausdruck für das bürgerschaftliche Engagement in der Gesellschaft. Dieses wird vor dem Hintergrund des demografischen Wandels in Zukunft noch stärker gefordert sein. In alternden Gesellschaften ist es besonders notwendig, generationsübergreifende Aktivitäten auf ehrenamtlicher Basis bevorzugt zu entwickeln, da alle Altersstufen in zunehmendem Maße auf gegenseitige Hilfe und Unterstützung angewiesen sind. Die Namensgebung des Vereins „Bürger für Bürger“ bringt dies zum Ausdruck. Die Kompetenzen  von Menschen mit vielseitigen Erfahrungen und Qualifikationen sowie sozialer Verantwortung sind die Grundlage für ehrenamtliches Engagement, für den Zusammenhalt der Gesellschaft und das Verständnis füreinander. Diese Entwicklung erfordert auch die Intensivierung der Zusammenarbeit von Verbänden, Organisationen und Vereinen, um für „Freiwillige“, die etwas bewegen wollen, die Integration in Netzwerke zu verbessern. Die Vernetzung und Kooperation verschiedener Akteure mit ihren Unterstützungs-, Hilfs- und Informationsangeboten ist wichtig für Menschen, die in verschiedenen Lebenslagen auf Fürsorge oder die helfenden Hände von Mitbürgerinnen und Mitbürgern angewiesen sind. Hilfe muss dann nachgefragt und effizient sowie zeitnah oder direkt durch ein Netzwerk vermittelt werden können. Der gemeinnützige Verein „Bürger für Bürger“ beabsichtigt deshalb, gemeinsam mit Unterstützung der Stadt Lüdinghausen eine „Zentrale des Ehrenamtes“ für praktische, generationsübergreifende Hilfen einzurichten. Diese Zentrale soll eine enge Zusammenarbeit mit Organisationen und Vereinen pflegen, die sich in ähnlicher Weise für die soziale Integration aller Menschen in die Gesellschaft einsetzen. Die vielfältige Nachfrage nach ehrenamtlichen Hilfs- und Unterstützungsangeboten trifft dann auf ein koordiniertes Angebot des sozialen Engagements kompetenter Anbieter, die für die Gesellschaft freiwillig etwas bewegen wollen.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

 

1     Der Verein führt den Namen „Bürger für Bürger“
2    Der Verein hat seinen Sitz in Lüdinghausen
3    Der Verein soll in das Vereinsregister des Kreises Coesfeld eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“
führen
4    Der Verein beantragt beim Finanzamt Lüdinghausen die Anerkennung der „Gemeinnützigkeit“

 

§ 2 Zweck des Vereins „Bürger für Bürger“

 

1    Der Verein verfolgt im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff)
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2    Im Sinne der Gemeinnützigkeit erfolgt eine selbstlose Unterstützung der Allgemeinheit durch
2.1 die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
2.2 die Förderung von Erziehung und Bildung
2.3 die Förderung des Wohlfahrtswesens durch den Aufbau und die Verbesserung sozialer Kontakte
2.4 die Förderung der Integration und Inklusion benachteiligter Personengruppen
2.5 die Förderung des Feuerschutzes sowie der Unfallverhütung
2.6 die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
2.7 die Förderung der Weiterbildung und Qualifikation ehrenamtlich aktiver Bürgerinnen und Bürger

3    Der Zweck des Vereins wird beispielhaft erreicht durch3.1 die Initiierung und Förderung sozialer und die Bildung professioneller Netzwerke
3.2 die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen als Zweck des sozialen Engagements
3.3 die Vermittlung von Lesepatenschaften in Kindergärten und Schulen sowie von Hilfestellungen bei praxisorientierten Bildungsaufgaben schulischer Einrichtungen
3.4 Initiativen gegen die Vereinsamung von Menschen
3.5 Begleitung und Betreuung benachteiligter Personen wie Behinderte, Kranke sowie hilfs- und
unterstützungsbedürftige Menschen
3.6 Einrichtung und Kontrolle von Rauch- und Thermomeldern
3.7 Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei Kleinstreparaturen in Haus und Wohnung  sowie Erledigung
haushaltsnaher Dienstleistungen
3.8 Nutzung von Kompetenzen zum Aufbau sozialer Netzwerke für gemeinnützige und mildtätige Zwecke
3.9 den Aufbau einer „Zentrale des Ehrenamtes“ , gemeinsam mit der Stadt Lüdinghausen, um ehrenamtliche
Dienste in Nachfrage und Angebot umzusetzen und in die Gesellschaft zu tragen

4    Der Verein verwirklicht seine satzungsgemäßen Zwecke durch
4.1 geeignete Maßnahmen, die der Begleitung und Betreuung der Nutzer (Nachfrager) und ehrenamtlich Tätigen
(Anbieter) dienen
4.2 Qualifizierung und Weiterbildung
4.3 die Einwerbung von Spenden und durch operative und fördernde Projektarbeit zur Unterstützung
örtlicher/regionaler Ziele

5    Der Verein ist politisch neutral, an keine Partei und Konfession gebunden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft zum Verein „Bürger für Bürger“

 

1    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr erreicht hat.
2    Juristische Personen können Mitglied werden. Ihre Vertretung erfolgt durch eine beauftragte natürliche Person.
3    Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
4    Fördermitgliedschaften durch natürliche und juristische Personen sind – ohne Stimmrecht – möglich.
5    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Austritte bedürfen der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand und sind erst nach einer Frist von drei Monaten
wirksam.
6    Bei Einsprüchen gegen ein Ausschlussverfahren oder nach einem abgelehnten Aufnahmeantrag entscheidet die
Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltung).

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

 

Der Verein kann Beiträge erheben und für seine Leistungen eine Gebührenordnung erstellen, die der Aufwandsentschädigung dient. Aktiv in die Vereinsarbeit eingebundene Mitglieder sind von der Beitragserhebung befreit. Über die Höhe von Beiträgen und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Bei aktuellen Handlungserfordernissen entscheidet der Vorstand und begründet dies in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Vereins „Bürger für Bürger“

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 7 Mitgliederversammlungen

 

1    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb des ersten Vierteljahres statt.
2    Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von 20
Prozent der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
3    Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung durch
die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) einberufen.
4    Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und mindestens
zehn Werktage vor dem Versammlungstermin. Der Versand   der Einladung per E-Mail ist zulässig.
5    Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder deren Vertretung geleitet. In besonderen
Fällen kann die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter(in) wählen.
6    Zu Beginn der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung auf Antrag geändert oder ergänzt werden. Dazu
ist ein Beschluss erforderlich.
7    Über die Annahme und Umsetzung von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden erfasst, sind aber für das Ergebnis nicht
relevant.
8    Für Anträge zur Änderung der Satzung im Organisationsbereich des Vereins ist die einfache Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Änderungen des Vereinszweckes oder zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
9    Über die Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle mit den Anträgen und   Abstimmungsergebnissen
anzufertigen. Diese werden von dem/der Protokollführer(in) und der /dem Vorsitzenden unterzeichnet und  den
Vereinsmitgliedern zur Information vorgelegt.

 

§ 8 Vorstand des Vereins „Bürger für Bürger“

 

1    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und
der/dem Schatzmeister(in). Dem Vorstand werden bis zu vier weitere Personen (erweiterter Vorstand)
zugeordnet, die besondere Aufgaben im Verein übernehmen.
2    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die/der
Schatzmeister/in.
3    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
4    Die Vorstandsmitglieder des Vereins (bis zu sieben Personen) können erstmalig in der
Gründungsversammlung, später in den Mitgliederversammlungen gewählt werden. Der geschäftsführende
Vorstand wird von den gewählten Mitgliedern des Gesamtvorstandes für zunächst zwei Jahre gewählt. Die
Wahlperiode für alle Vorstandsmitglieder beträgt regulär   drei Jahre, kann aber abweichend davon von der
Mitgliederversammlung im Einzelfall geändert werden, um eine zweckmäßige Überlappung der Amtszeiten der
Mandatsträger zu gewährleisten.
5    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten.
6    Gewählt ist der/die Bewerber(in), der/die die Mehrheit der Stimmen der anwesenden und
wahlberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
7    Scheidet ein Mitglied des Vorstands (nach § 26 BGB) vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann
der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit eine(n)Nachfolger(in) aus dem erweiterten Vorstand bestellen.
8    Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte. Insbesondere hat er die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung umzusetzen. Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zugewiesene
Aufgabenbereiche werden von diesen selbständig geführt. Sie sind dem Gesamtvorstand gegenüber zur
regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet.
9    Der Gesamtvorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei besonderen Aufwendungen können angemessene
Aufwandsentschädigungen geleistet werden.
10  Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf, aber mindestens viermal jährlich, statt. Die Einladung
erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden mit einer Frist von zehn Tagen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Bei Eilbedürftigkeit können
Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich eingeholt werden, wenn die Vorstandsmitglieder dem
aktuellen Vorgang jeweils zustimmen. Der Abstimmungsmodus mit einfacher Mehrheit bleibt erhalten.
11  Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer(in) und
der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dies gilt auch für im Umlaufverfahren getroffene Entscheidungen
des Gesamtvorstandes. Das Protokoll wird dem Gesamtvorstand zugeleitet. In der Folgesitzung wird über die
Annahme entschieden.

 

§ 9 Änderungen der Satzung des Vereins „Bürger für Bürger“

 

1    Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden, abstimmungsberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Auf die Satzungsänderung ist in der Einladung hinzuweisen und der bisherige und neue Satzungstext beizufügen.
2    Satzungsänderungen, die von den Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und informiert die Vereinsmitglieder in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1        Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 75 Prozent der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Voraussetzung für den Beschluss ist die Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung.
2        Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner wesentlichen Zwecke fällt das Vermögen nach Erfüllung aller finanziellen Anforderungen an die Stadt Lüdinghausen oder (vorrangig) an die Bürgerstiftung Lüdinghausen (bei bestätigter Gemeinnützigkeit) mit der Maßgabe der unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
3        Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Lüdinghausen durchgeführt werden.

 

 

 

Diese Satzung wurde der Gründungsversammlung für den gemeinnützigen Verein „Bürger für Bürger“ am 27. Februar 2013 im Kapitelsaal der Burg Lüdinghausen vorgelegt und einstimmig angenommen. Anpassungen des § 7, Abs. 9, Satz 2 und des § 8, Abs. 11, Satz 1 sind auf Hinweis des Amtsgerichtes Coesfeld vom Vorstand in der Sitzung am 13. Mai 2013 (nach§ 9, Abs. 2) vorgenommen worden.

 

 

Sie können sich die Satzung auch hier herunterladen.

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